853.11
JV
CH-SG
Art. 56 Jagdverordnung (JV) - c) Verhütung in der Landwirtschaft
1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
Art. 56 JV · c) Verhütung in der Landwirtschaft
1. Ackerflächen und Spezialkulturen werden mit einem Zaun, der dem Leitfaden «Schutzzäune gegen Wildtiere in der Landwirtschaft» entspricht, vor Wildschäden geschützt.
2. Hochstamm-Feldobstbäume werden mit einem Einzelschutz geschützt.
3. Der Zaun und der Einzelschutz gelten als geeignete und nötige Massnahme.
4. Auf maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Grün- und Sömmerungsflächen gilt das Entfernen der Kuhfladen mit der Wiesenegge im Herbst nach dem letzten Weidegang als zumutbar und nötig.
5. Bei Nutztieren müssen keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden.