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853.11 JV CH-SG

Art. 56 Jagdverordnung (JV) - c) Verhütung in der Landwirtschaft

1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
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Art. 56 JV · c) Verhütung in der Landwirtschaft

1. Ackerflächen und Spezialkulturen werden mit einem Zaun, der dem Leitfaden «Schutzzäune gegen Wildtiere in der Landwirtschaft» entspricht, vor Wildschäden geschützt.

2. Hochstamm-Feldobstbäume werden mit einem Einzelschutz geschützt.

3. Der Zaun und der Einzelschutz gelten als geeignete und nötige Massnahme.

4. Auf maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Grün- und Sömmerungsflächen gilt das Entfernen der Kuhfladen mit der Wiesenegge im Herbst nach dem letzten Weidegang als zumutbar und nötig.

5. Bei Nutztieren müssen keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden.

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