853.11
JV
CH-SG
Art. 55 Jagdverordnung (JV) - b) Verhütung im Wald
1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
Art. 55 JV · b) Verhütung im Wald
1. Im Wald gelten Verhütungsmassnahmen nach Anhang 4 als geeignete Massnahmen.
2. Nötig sind diejenigen geeigneten und zumutbaren Massnahmen, mit denen im konkreten Fall das Verhütungsziel mit dem geringsten Aufwand erreicht wird.
3. Schälschutzmassnahmen im Halbendabstand gelten in Wintereinständen von Rotwild generell als zumutbar und nötig.