Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 55 Jagdverordnung (JV) - b) Verhütung im Wald

1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 JV · b) Verhütung im Wald

1. Im Wald gelten Verhütungsmassnahmen nach Anhang 4 als geeignete Massnahmen.

2. Nötig sind diejenigen geeigneten und zumutbaren Massnahmen, mit denen im konkreten Fall das Verhütungsziel mit dem geringsten Aufwand erreicht wird.

3. Schälschutzmassnahmen im Halbendabstand gelten in Wintereinständen von Rotwild generell als zumutbar und nötig.

← Art. 54 JV Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 56 JV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →