853.11
JV
CH-SG
Art. 53 Jagdverordnung (JV) - 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen
1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
Art. 53 JV · 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen
1. Eine Verhütungsmassnahme ist mit den jagdlichen Zielen vereinbar, wenn der Lebensraum der Wildtiere nicht übermässig beeinträchtigt wird.