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853.11 JV CH-SG

Art. 53 Jagdverordnung (JV) - 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen

1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
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Art. 53 JV · 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen

1. Eine Verhütungsmassnahme ist mit den jagdlichen Zielen vereinbar, wenn der Lebensraum der Wildtiere nicht übermässig beeinträchtigt wird.

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