Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 52 Jagdverordnung (JV) - Übrige Verhütungsmassnahmen a) Allgemeines 1. Zumutbare Massnahmen

1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 JV · Übrige Verhütungsmassnahmen a) Allgemeines 1. Zumutbare Massnahmen

1. Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens.

2. Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden.

← Art. 51 JV Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 53 JV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →