853.11
JV
CH-SG
Art. 52 Jagdverordnung (JV) - Übrige Verhütungsmassnahmen a) Allgemeines 1. Zumutbare Massnahmen
1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
Art. 52 JV · Übrige Verhütungsmassnahmen a) Allgemeines 1. Zumutbare Massnahmen
1. Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens.
2. Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden.