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853.11 JV CH-SG

Art. 49 Jagdverordnung (JV) - b) Tierarten

1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person
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Art. 49 JV · b) Tierarten

1. Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen

a) Fuchs, Dachs und Steinmarder;

b) verwilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Rabenkrähen, Kolkraben;

c) geschützte Tiere, gegen die das Bundesrecht Selbsthilfemassnahmen zulässt[9].

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