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853.11 JV CH-SG

Art. 47 Jagdverordnung (JV) - Abschussvorgaben

2. Jagdbetrieb
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Art. 47 JV · Abschussvorgaben

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt die Abschussvorgaben;

a) für Wildarten nach Anhang 1 dieses Erlasses gegenüber der Hegegemeinschaft;

b) für die übrigen Wildarten oder wenn noch keine Hegegemeinschaft besteht gegenüber der Jagdgesellschaft.

2. Einigen sich die Mitglieder einer Hegegemeinschaft nicht auf eine Aufteilung der Abschussvorgabe auf die Jagdgesellschaften, verfügt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Aufteilung direkt gegenüber den Jagdgesellschaften.

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