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853.11 JV CH-SG

Art. 46 Jagdverordnung (JV) - Jagdvorschriften

2. Jagdbetrieb
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Art. 46 JV · Jagdvorschriften

1. Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt durch Verordnung weitere Jagdvorschriften.

2. Die Jagdvorschriften stellen eine tierschutz- und artgerechte Jagd und einen geordneten Jagdbetrieb sicher.

3. Insbesondere regeln sie

a) die kantonal geschützten Tierarten;

b) Jagd- und Schonzeiten;

c) die zulässigen Jagdarten und deren Ausgestaltung;

d) die Hegeschau;

e) die kantonal verbotenen Hilfsmittel;

f) Munition, Kaliber und maximal erlaubte Schussdistanzen;

g) die Anforderungen an die private Jagdaufsicht;

h) die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden.

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