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853.11 JV CH-SG

Art. 45 Jagdverordnung (JV) - Jagdliche Grundregeln

2. Jagdbetrieb
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Art. 45 JV · Jagdliche Grundregeln

1. Die Jagd wird art- und tierschutzgerecht sowie unter gebührender Rücksichtnahme auf Lebensraum und Lebensgemeinschaft des Wildes sowie auf die Bevölkerung betrieben.

2. Jägerinnen und Jäger achten insbesondere darauf, dass sie

a) keine unnötigen Störungen des Wildes und des Lebensraumes verursachen;

b) kein fremdes Eigentum oder Menschen gefährden.

3. Sie sind verpflichtet

a) Wild sorgfältig anzusprechen;

b) dem Wild nicht unnötig Schmerz zuzufügen;

c) angeschossenes Wild nachzusuchen, nötigenfalls über die Reviergrenze hinaus;

d) erheblich verletztes oder erkranktes Wild im Revier und im unmittelbar angrenzenden Gebiet während des ganzen Jahres zu schiessen;

e) vor jeder Jagd zu kontrollieren, ob Jagdgäste und angehende Jägerinnen oder Jäger, die unter ihrer Aufsicht stehen, jagdberechtigt sind;

f) seuchenverdächtiges Wild der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden.

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