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853.11 JV CH-SG

Art. 43 Jagdverordnung (JV) - Inhalt und Bedeutung

1. Jagdplanung
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Art. 43 JV · Inhalt und Bedeutung

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt alle vier Jahre eine Jagdplanung als strategisches Planungsinstrument.

2. Die Jagdplanung zeigt auf, wie sich der Wildbestand entwickeln soll und mit welchen Massnahmen die Entwicklung gesteuert werden kann.

3. Sie enthält insbesondere

a) Ziele für die räumliche Verteilung, Dichte, Altersstruktur und Geschlechterverteilung der einzelnen Wildarten;

b) Gebiete für bedrohte und besonders störungsempfindliche Wildtiere.

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