853.11
JV
CH-SG
Art. 41 Jagdverordnung (JV) - Ausgerissene Tiere a) allgemein
3. Beeinträchtigung
Art. 41 JV · Ausgerissene Tiere a) allgemein
1. Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert angemessener Frist eingefangen werden können und den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen.
2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter die Beseitigung des Tieres.
3. Die Wildhut oder in ihrem Auftrag die Jagdgesellschaft vollzieht die Beseitigung.