853.11
JV
CH-SG
Art. 40 Jagdverordnung (JV) - Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung
2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
Art. 40 JV · Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung
1. Beiträge werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn
a) sie zweckwidrig verwendet werden;
b) die Massnahme nicht fristgerecht oder mangelhaft umgesetzt wird;
c) Bedingungen für den gewährten Beitrag nicht eingehalten werden;
d)* die Massnahme durch Verschulden der Projektträgerin oder des Projektträgers unwirksam wird.