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853.11 JV CH-SG

Art. 40 Jagdverordnung (JV) - Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung

2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
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Art. 40 JV · Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung

1. Beiträge werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn

a) sie zweckwidrig verwendet werden;

b) die Massnahme nicht fristgerecht oder mangelhaft umgesetzt wird;

c) Bedingungen für den gewährten Beitrag nicht eingehalten werden;

d)* die Massnahme durch Verschulden der Projektträgerin oder des Projektträgers unwirksam wird.

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