853.11
JV
CH-SG
Art. 4 Jagdverordnung (JV) - Frist und Publikation
1. Ausschreibung
Art. 4 JV · Frist und Publikation
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei schreibt die Reviere sieben Monate vor Beginn der gesetzlichen Pachtdauer zur Bewerbung aus.
2. Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, wird es umgehend wieder ausgeschrieben.
3. Die Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und im Internet. Für Fristen ist die Ausschreibung im Amtsblatt massgebend.