Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 38 Jagdverordnung (JV) - Höhe

2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
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Art. 38 JV · Höhe

1. Der Beitrag beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. Anrechenbar sind Kosten und Eigenleistungen der Projektträgerin oder des Projektträgers, abzüglich von Beiträgen Dritter.

3. Nicht anrechenbar sind Ertragsausfälle der Projektträgerin oder des Projektträgers oder Dritter, die durch eine Massnahme ausgelöst werden.

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