853.11
JV
CH-SG
Art. 37 Jagdverordnung (JV) - Voraussetzungen
2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
Art. 37 JV · Voraussetzungen
1. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus
a) einen detaillierten Projektbeschrieb;
b) das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers;
c) ausreichende Vorkehrungen für den Unterhalt der Massnahme.
2. Kein Beitrag wird gewährt für eine Massnahme, die
a) vorwiegend die Jagdausübung erleichtert oder vorwiegend der Wildschadensverhütung dient;
b) bereits ausgeführt ist.