Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 37 Jagdverordnung (JV) - Voraussetzungen

2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
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Art. 37 JV · Voraussetzungen

1. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus

a) einen detaillierten Projektbeschrieb;

b) das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers;

c) ausreichende Vorkehrungen für den Unterhalt der Massnahme.

2. Kein Beitrag wird gewährt für eine Massnahme, die

a) vorwiegend die Jagdausübung erleichtert oder vorwiegend der Wildschadensverhütung dient;

b) bereits ausgeführt ist.

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