853.11
JV
CH-SG
Art. 36 Jagdverordnung (JV) - Grundsatz
2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
Art. 36 JV · Grundsatz
1. Der Kanton kann privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen und Organisationen Beiträge an Massnahmen gewähren, mit denen wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume gefördert werden.
2. Er kann die Projektierung, Planung und Ausführung der Massnahme sowie deren Unterhalt unterstützen.