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853.11 JV CH-SG

Art. 35 Jagdverordnung (JV) - Wildfütterung

1. Schutz
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Art. 35 JV · Wildfütterung

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann jagdberechtigten und nicht jagdberechtigten Personen verbieten, Wildtiere zu füttern.

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