853.11
JV
CH-SG
Art. 34 Jagdverordnung (JV) - Vorhaben im Lebensraum von Wild
1. Schutz
Art. 34 JV · Vorhaben im Lebensraum von Wild
1. Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein.