Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 34 Jagdverordnung (JV) - Vorhaben im Lebensraum von Wild

1. Schutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 JV · Vorhaben im Lebensraum von Wild

1. Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein.

← Art. 33 JV Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 35 JV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →