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853.11 JV CH-SG

Art. 33 Jagdverordnung (JV) - Vorgeschriebene Ausweise

IV. Jagdberechtigung
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Art. 33 JV · Vorgeschriebene Ausweise

1. Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor

a) den Jagdausweis oder den Jagdpass;

b) den Versicherungsausweis;

c) den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart.

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