853.11
JV
CH-SG
Art. 33 Jagdverordnung (JV) - Vorgeschriebene Ausweise
IV. Jagdberechtigung
Art. 33 JV · Vorgeschriebene Ausweise
1. Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor
a) den Jagdausweis oder den Jagdpass;
b) den Versicherungsausweis;
c) den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart.