853.11
JV
CH-SG
Art. 32 Jagdverordnung (JV) - b) Geltungsdauer und Anzahl
IV. Jagdberechtigung
Art. 32 JV · b) Geltungsdauer und Anzahl
1. Der Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis gilt am aufgedruckten Kalendertag.
2. Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen.