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853.11 JV CH-SG

Art. 32 Jagdverordnung (JV) - b) Geltungsdauer und Anzahl

IV. Jagdberechtigung
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Art. 32 JV · b) Geltungsdauer und Anzahl

1. Der Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis gilt am aufgedruckten Kalendertag.

2. Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen.

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