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853.11 JV CH-SG

Art. 30 Jagdverordnung (JV) - d) für angehende Jägerinnen und Jäger

IV. Jagdberechtigung
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Art. 30 JV · d) für angehende Jägerinnen und Jäger

1. Der Jagdausweis für angehende Jägerinnen und Jäger wird an Personen abgegeben, welche die Jagdausbildung im Kanton absolvieren.

2. Er wird nach den bestandenen Prüfungen im Schiessen ausgestellt und gilt zwei Jahre, höchstens aber bis zum Bestehen der Jagdprüfung.

3. Der Jagdausweis bescheinigt die Berechtigung, unter der Aufsicht eines Mitglieds der Jagdgesellschaft die Jagd auszuüben.

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