853.11
JV
CH-SG
Art. 29 Jagdverordnung (JV) - c) für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis
IV. Jagdberechtigung
Art. 29 JV · c) für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis
1. Der Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis wird für einen Kalendertag oder für ein Pachtjahr ausgestellt. Eine Person kann im Pachtjahr beliebig viele Jagdausweise für einen Kalendertag beziehen.
2. Er bescheinigt die Berechtigung, die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben.