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853.11 JV CH-SG

Art. 28 Jagdverordnung (JV) - b) für Mitglieder der Jagdgesellschaft

IV. Jagdberechtigung
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Art. 28 JV · b) für Mitglieder der Jagdgesellschaft

1. Der Jagdausweis für Mitglieder der Jagdgesellschaft gilt für die Pachtdauer.

2. Er bescheinigt die Berechtigung zur Jagdausübung im gepachteten Revier. In den übrigen Revieren gilt er als Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis.

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