Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 25 Jagdverordnung (JV) - b) Schiessprogramm

IV. Jagdberechtigung
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Art. 25 JV · b) Schiessprogramm

1. Das Schiessprogramm wird erfüllt

a) auf einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessstand;

b) an einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessanlass.

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