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853.11 JV CH-SG

Art. 24 Jagdverordnung (JV) - Nachweis der Treffsicherheit a) Grundsatz

IV. Jagdberechtigung
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Art. 24 JV · Nachweis der Treffsicherheit a) Grundsatz

1. Die Jägerin oder der Jäger erbringt für jede von ihr oder von ihm verwendete Waffenart (Kugel oder Schrot) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit.

2. Der Nachweis richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK-Standard). Er ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gültig.

3. Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen gilt während zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit.

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