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853.11 JV CH-SG

Art. 23 Jagdverordnung (JV) - Anordnung revierübergreifender Bejagung

3. Sanktionen
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Art. 23 JV · Anordnung revierübergreifender Bejagung

1. Beteiligt sich eine Jagdgesellschaft ungenügend an der revierübergreifenden Bejagung, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im säumigen Revier eine Drückjagd anordnen, bei der revierfremde Jägerinnen und Jäger zugelassen sind.

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