Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 22 Jagdverordnung (JV) - Nichterfüllen einer Abschussvorgabe

3. Sanktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 JV · Nichterfüllen einer Abschussvorgabe

1. Erfüllt die Jagdgesellschaft eine Abschussvorgabe nicht, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gegenüber der Jagdgesellschaft die Ersatzvornahme anordnen.

← Art. 21 JV Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 23 JV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →