853.11
JV
CH-SG
Art. 21 Jagdverordnung (JV) - Missachtung von Vorgaben für den Abschuss
3. Sanktionen
Art. 21 JV · Missachtung von Vorgaben für den Abschuss
1. Missachtet eine Jägerin oder ein Jäger schuldhaft Vorgaben für den Abschuss, zieht das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das unzulässig erlegte Wild und die Trophäe bei der Jagdgesellschaft oder bei der Jägerin oder dem Jäger ein.
2. Ist das Wild oder die Trophäe bereits veräussert oder verschenkt, wird der Wert des Wildes oder der Trophäe eingezogen.