853.11
JV
CH-SG
Art. 2 Jagdverordnung (JV) - Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete und Festlegung der Reviere a) Verfahren
I. Allgemeines
Art. 2 JV · Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete und Festlegung der Reviere a) Verfahren
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete sowie die Festlegung der Reviere auf Beginn einer Pachtdauer anpassen.
2. Es gibt den politischen Gemeinden vor der Ausschreibung der Reviere Gelegenheit, Anpassungen vorzuschlagen oder sich zu geplanten Anpassungen zu äussern.