853.11
JV
CH-SG
Art. 19 Jagdverordnung (JV) - b) Beschlussfassung
2. Hegegemeinschaft
Art. 19 JV · b) Beschlussfassung
1. Die Hegegemeinschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenheiten mit einfachem Mehr der Stimmen aller Jagdgesellschaften des Hegegebiets.
2. Jede Jagdgesellschaft hat eine Stimme.
3. Die Hegegemeinschaft kann die Beschlussfassung und die Stimmkraft anders regeln.