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853.11 JV CH-SG

Art. 19 Jagdverordnung (JV) - b) Beschlussfassung

2. Hegegemeinschaft
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Art. 19 JV · b) Beschlussfassung

1. Die Hegegemeinschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenheiten mit einfachem Mehr der Stimmen aller Jagdgesellschaften des Hegegebiets.

2. Jede Jagdgesellschaft hat eine Stimme.

3. Die Hegegemeinschaft kann die Beschlussfassung und die Stimmkraft anders regeln.

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