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853.11 JV CH-SG

Art. 18 Jagdverordnung (JV) - Organisation a) Form

2. Hegegemeinschaft
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Art. 18 JV · Organisation a) Form

1. Die Hegegemeinschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf.

2. Sie umfasst die Jagdgesellschaften, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.

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