853.11
JV
CH-SG
Art. 17 Jagdverordnung (JV) - b) revierübergreifende Bejagungen
2. Hegegemeinschaft
Art. 17 JV · b) revierübergreifende Bejagungen
1. Erfordert die Regulierung des Wildbestandes eine revierübergreifende Bejagung, organisieren die betroffenen Jagdgesellschaften auf Anordnung der Hegegemeinschaft oder des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Drückjagden, die in mehreren Revieren gleichzeitig und aufeinander abgestimmt durchgeführt werden.