Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 JV CH-SG

Art. 16 Jagdverordnung (JV) - Aufgaben a) allgemein

2. Hegegemeinschaft
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Art. 16 JV · Aufgaben a) allgemein

1. Die Hegegemeinschaft

a) organisiert die Bestandeserhebung;

b) beantragt beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Abschussvorgaben;

c) verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften. Sie kann ergänzende Vorgaben für den Abschuss beschliessen;

d) unterstützt die Umsetzung von Notfütterungskonzepten.

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