853.11
JV
CH-SG
Art. 16 Jagdverordnung (JV) - Aufgaben a) allgemein
2. Hegegemeinschaft
Art. 16 JV · Aufgaben a) allgemein
1. Die Hegegemeinschaft
a) organisiert die Bestandeserhebung;
b) beantragt beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Abschussvorgaben;
c) verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften. Sie kann ergänzende Vorgaben für den Abschuss beschliessen;
d) unterstützt die Umsetzung von Notfütterungskonzepten.