853.11
JV
CH-SG
Art. 13 Jagdverordnung (JV) - Organisation a) Vertretung
1. Jagdgesellschaft
Art. 13 JV · Organisation a) Vertretung
1. Die Jagdgesellschaft ernennt ein Mitglied der Jagdgesellschaft zur Obfrau oder zum Obmann.
2. Die Obfrau oder der Obmann vertritt die Jagdgesellschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten, soweit ihre Statuten nichts anderes bestimmen.
3. Die Jagdgesellschaft teilt die Ernennung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei mit. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vertreterin oder der Vertreter aus der Bewerbung als Obfrau oder Obmann.