Art. 12 Jagdverordnung (JV) - Aufgaben
Art. 12 JV · Aufgaben
1. Die Jagdgesellschaft erfüllt die Aufgaben und Pflichten, die ihr von der Jagdgesetzgebung übertragen werden.
2. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) sie reguliert den Wildbestand nach den Abschussvorgaben und den Vorgaben der Jagdplanung;
b) sie sorgt für die Nachsuche nach verletzten Wildtieren, wenn nicht eine einzelne Jägerin oder ein einzelner Jäger direkt für das Einleiten einer Nachsuche verantwortlich ist;
c) sie berät die Bevölkerung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Wildtieren;
d) sie hilft beratend und mit jagdlichen Massnahmen bei der Wildschadenabwehr mit;
e) sie führt auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Wildschaden anrichten, durch;
f) sie unterstützt Private bei Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschäden;
g)* sie sorgt dafür, dass die Polizei oder die Beteiligten bei einem Verkehrsunfall mit Wild ein Mitglied der Jagdgesellschaft beiziehen können;
h) sie ist zuständig für die Bergung und Entsorgung von Fallwild, soweit nicht andere staatliche oder private Organe zuständig sind;
i) sie unterstützt die Wildhut bei der Bestandesregulierung von nicht-einheimischen oder geschützten Wildtieren;
j) sie fängt oder beseitigt im Auftrag der Wildhut ausgerissene Tiere;
k) sie führt die Bestandeserhebung durch;
l) sie führt die Jagdstatistik;
m)* sie kontrolliert wenigstens einmal je Pachtjahr, ob alle Mitglieder sowie die Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis, bei denen die Jagdgesellschaft dauerhaft auf die Aufsicht verzichtet, jagdberechtigt sind.