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853.11 JV CH-SG

Art. 1 Jagdverordnung (JV) - Zuständige Stelle des Kantons

I. Allgemeines
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Art. 1 JV · Zuständige Stelle des Kantons

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Jagdgesetzgebung, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

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