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853.1 JG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Bemessung

II. Reviere - 1bis. Grösse der Jagdgesellschaft
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Art. 8 JG · Bemessung

1. Die zuständige Stelle des Kantons legt für jedes Revier die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft fest.

2. Die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft bemisst sich nach der Bewertung des Reviers, weist jedoch wenigstens drei Mitglieder auf. Sie gilt für die ganze Pachtdauer.

3. ...

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