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853.1 JG CH-SG

Art. 78 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Übergangsbestimmungen des V. Nachtrags vom 15. November 2022

XI. Schlussbestimmungen
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Art. 78 JG · Übergangsbestimmungen des V. Nachtrags vom 15. November 2022

1. Auf die bis 31. März 2024 laufenden Pachtverhältnisse werden die Bestimmungen von Abschnitt II sowie Art. 20 dieses Erlasses in der Fassung vor der Änderung durch diesen Nachtrag angewendet.

2. Auf die Vergabe der von 1. April 2024 bis 31. März 2032 laufenden Pachten wird bei Anwendung von Art. 11 Abs. 1bis dieses Erlasses anstelle der Jagdgesellschaft, die das Revier in der ablaufenden Pachtperiode gepachtet hat, die Jagdgesellschaft berücksichtigt, in der mehr bisherige Pächterinnen und Pächter des Reviers Mitglied sind. Massgebend ist der letzte Tag der laufenden Bewerbungsfrist.

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