853.1
JG
CH-SG
Art. 77 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags vom 15. Juni 2021
XI. Schlussbestimmungen
Art. 77 JG · Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags vom 15. Juni 2021
1. Der bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Zaun, der nach Art. 41quinquies Abs. 2 und Art. 41septies dieses Erlasses verboten ist, muss innerhalb von vier Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses abgeräumt werden.