853.1
JG
CH-SG
Art. 76 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Übergangsbestimmungen des II. Nachtrags vom 18. November 2014
XI. Schlussbestimmungen
Art. 76 JG · Übergangsbestimmungen des II. Nachtrags vom 18. November 2014
1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren nach Art. 55 und 57 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 in der Fassung vor der Änderung durch diesen Erlass werden nach bisherigem Recht erledigt.
2. Der Saldo der Spezialfinanzierung nach Art. 29 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 in der Fassung vor der Änderung durch diesen Erlass wird per Beginn der ersten Pachtdauer nach diesem Erlass der laufenden Rechnung des Kantons gutgeschrieben.
3. Die Regierung kann die am 31. März 2016 ablaufende Pachtdauer um höchstens zwei Jahre verlängern.