853.1
JG
CH-SG
Art. 73 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Jagdkasse
XI. Schlussbestimmungen
Art. 73 JG · b) Jagdkasse
1. Die Jagdkasse wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.
2. Der Kassabestand wird der Jagdrechnung gutgeschrieben.