853.1
JG
CH-SG
Art. 72 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Übergangsbestimmungen a) Pacht
XI. Schlussbestimmungen
Art. 72 JG · Übergangsbestimmungen a) Pacht
1. Die laufende Pachtdauer wird bis 31. März 2000 verlängert.
2. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft werden ab Neuvergabe der Reviere angewendet, ausgenommen beim Wechsel von Pächtern.
3. Die Pachtzinse werden auf Vollzugsbeginn dieses Gesetzes neu festgesetzt.