853.1
JG
CH-SG
Art. 67 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Einziehung
XI. Schlussbestimmungen
Art. 67 JG · Einziehung
1. Ohne Berechtigung erlegtes Wild wird durch die zuständige Stelle des Kantons eingezogen.
2. Jagdbares Wild aus Revieren fällt der Jagdgesellschaft, andere eingezogene Gegenstände fallen dem Kanton zu.
3. Im Übrigen gelten für die Einziehung die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937.