Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 65 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Strafbestimmungen a) Übertretungen

XI. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 JG · Strafbestimmungen a) Übertretungen

1. Mit Busse bis zu Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)* Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder ein in einer Wildruhezone geltendes Verbot oder Gebot missachtet;

b)* als Mitglied der Jagdgesellschaft nicht kontrolliert, ob sein Jagdgast zur Jagd berechtigt ist;

c) als Mitglied der Jagdgesellschaft Personen ohne Fähigkeitsausweis bei der Jagd unbeaufsichtigt lässt;

d) nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Jagdbetrieb macht;

e)* für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung als Jagdaufsicht;

f)* ohne Registrierung geschützte Tiere präpariert, präparieren lässt oder damit Handel treibt;

g)* gegen eine Bestimmung der Verordnung der Regierung oder der Jagdvorschriften der zuständigen Stelle des Kantons verstösst, wenn die Verordnung oder die Jagdvorschriften einen Verstoss gegen die Bestimmung ausdrücklich als strafbar bezeichnen.

h)* einen verbotenen Zaun oder eine verbotene Absperrung aus Stacheldraht oder ähnlichen spitzen oder scharfkantigen Materialien erstellt oder nutzt;

i)* einen Zaun oder eine Absperrung aus Stacheldraht oder ähnlichen spitzen oder scharfkantigen Materialien ausserhalb der Sömmerungszeit nicht ablegt;

j)* als dinglich oder obligatorisch Berechtigte oder Berechtigter des Grundstücks, auf dem sich ein verbotener Zaun oder eine verbotene Absperrung befindet, nicht für die Beseitigung des Zauns oder der Absperrung sorgt;

k)* als Nutzerin oder Nutzer eines flexiblen Weidenetzes ein verfangenes Tier nicht unverzüglich der Jagdgesellschaft oder der Wildhut meldet;

l)* ein flexibles Weidenetz zu früh aufstellt oder zu spät abräumt;

m)* einen elektrischen Zaun entgegen Art. 41sexies Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses unter Strom stehen lässt.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

← Art. 64 JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 66 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ST.2019.101 · sg (Art. 65 Abs. 1 lit. a JG/SG)
Acquittal for Negligent Animal Cruelty in Mobile Electric Fence Death
The defendant was acquitted of the charge of violating this provision regarding the severe impairment of wildlife habitat.
ST.2019.101 · sg (Art. 65 Abs. 1 lit. a JG/SG)
Acquittal for Negligent Animal Cruelty: Mobile Grazing Fence Incident
The appeal succeeded because the defendant could not be found guilty of violating this provision due to the lack of clear legal instructions.