Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 64 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufgaben

X. Jagdkommission
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Art. 64 JG · Aufgaben

1. Die Jagdkommission steht Regierung und zuständigem Departement zur fachlichen Beratung zur Verfügung.

2. Sie wird angehört insbesondere vor

a) Erlass oder Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen;

b) Ausscheidung von Jagd- und Nichtjagdgebieten;

c) Festlegung der jagdplanerischen Zielsetzungen;

d) Erlass der Jagdvorschriften;

e) Regelung der Jagd in Schutzgebieten.

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