853.1
JG
CH-SG
Art. 64 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufgaben
X. Jagdkommission
Art. 64 JG · Aufgaben
1. Die Jagdkommission steht Regierung und zuständigem Departement zur fachlichen Beratung zur Verfügung.
2. Sie wird angehört insbesondere vor
a) Erlass oder Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen;
b) Ausscheidung von Jagd- und Nichtjagdgebieten;
c) Festlegung der jagdplanerischen Zielsetzungen;
d) Erlass der Jagdvorschriften;
e) Regelung der Jagd in Schutzgebieten.