853.1
JG
CH-SG
Art. 63 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zusammensetzung
X. Jagdkommission
Art. 63 JG · Zusammensetzung
1. Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes führt den Vorsitz.
3. Die Regierung ernennt die Mitglieder. Dabei achtet sie darauf, dass die Interessen der Jagd, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, der politischen Gemeinden sowie des Natur- und Tierschutzes vertreten sind.