853.1
JG
CH-SG
Art. 62 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Polizeiliche Befugnisse
IX. Aufsicht
Art. 62 JG · Polizeiliche Befugnisse
1. Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen jagdrechtliche Bestimmungen und gegen Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Personalien feststellen.
2. Den Organen der kantonalen Wildhut und den von der zuständigen Stelle des Kantons bestimmten Aufsichtsorganen kommen darüber hinaus folgende polizeiliche Befugnisse zu
a) Festhaltung von Personen und Sicherstellung von Gegenständen bis zum Eintreffen der Polizei;
b)* Durchsuchung von Personen und Kontrolle von Behältnissen;
c)* Bussenerhebung auf der Stelle.
3. Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.