853.1
JG
CH-SG
Art. 61 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufgaben
IX. Aufsicht
Art. 61 JG · Aufgaben
1. Die Aufsichtsorgane erfüllen die Aufgaben nach eidgenössischer und kantonaler Jagdgesetzgebung, soweit keine anderen Vorschriften gelten, insbesondere
a) Beobachtung und Schutz des Lebensraumes, der Lebensgemeinschaft und der Wildbestände;
abis)* Kontrolle von Zäunen im Lebensraum wildlebender Tiere und Meldung unzulässiger oder verbotener Zäune an die zuständige Stelle des Kantons;
b) Kontrolle der Jagd;
c) Bestandesregulierung nach Weisung der zuständigen Stelle des Kantons;
d)* Abschuss von Tieren in dringenden Fällen durch die kantonale Wildhut oder die Jagdaufsicht;
e) Durchführung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden in Nichtjagdgebieten;
f) Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.