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853.1 JG CH-SG

Art. 61 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufgaben

IX. Aufsicht
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Art. 61 JG · Aufgaben

1. Die Aufsichtsorgane erfüllen die Aufgaben nach eidgenössischer und kantonaler Jagdgesetzgebung, soweit keine anderen Vorschriften gelten, insbesondere

a) Beobachtung und Schutz des Lebensraumes, der Lebensgemeinschaft und der Wildbestände;

abis)* Kontrolle von Zäunen im Lebensraum wildlebender Tiere und Meldung unzulässiger oder verbotener Zäune an die zuständige Stelle des Kantons;

b) Kontrolle der Jagd;

c) Bestandesregulierung nach Weisung der zuständigen Stelle des Kantons;

d)* Abschuss von Tieren in dringenden Fällen durch die kantonale Wildhut oder die Jagdaufsicht;

e) Durchführung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden in Nichtjagdgebieten;

f) Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.

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