Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 60 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - c) weitere Organe

IX. Aufsicht
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Art. 60 JG · c) weitere Organe

1. Weitere Aufsichtsorgane sind Kantons- und Gemeindepolizei sowie Forstdienst und Fischereiaufsicht.

2. Sie können durch die kantonale Wildhut zu Einsätzen unentgeltlich beigezogen werden.

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