853.1
JG
CH-SG
Art. 59 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) private Jagdaufsicht
IX. Aufsicht
Art. 59 JG · b) private Jagdaufsicht
1. Die Jagdgesellschaft kann ein Mitglied als Jagdaufsicht bestimmen. Wenn der Vollzug der Aufgaben nach diesem Erlass es erfordert, kann die zuständige Stelle des Kantons die Jagdgesellschaft verpflichten, eine Jagdaufsicht zu bestimmen.
2. Die Jagdaufsicht erfüllt die vom zuständigen Departement festgelegten Voraussetzungen.
3. Die Berechtigung als Jagdaufsicht wird im Jagdausweis eingetragen.