Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 58 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufsichtsorgane a) kantonale Wildhut

IX. Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 JG · Aufsichtsorgane a) kantonale Wildhut

1. Organe der kantonalen Wildhut sind die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung sowie die weiteren Mitarbeitenden der zuständigen Stelle des Kantons, die unmittelbar für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung zuständig sind, insbesondere die Wildhüterinnen und die Wildhüter.

2. ...

← Art. 54 JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 59 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →