853.1
JG
CH-SG
Art. 58 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufsichtsorgane a) kantonale Wildhut
IX. Aufsicht
Art. 58 JG · Aufsichtsorgane a) kantonale Wildhut
1. Organe der kantonalen Wildhut sind die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung sowie die weiteren Mitarbeitenden der zuständigen Stelle des Kantons, die unmittelbar für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung zuständig sind, insbesondere die Wildhüterinnen und die Wildhüter.
2. ...